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Specialists for Racks, Spur Gears, Trapezoidal Thread Drives, Sprockets and Roller Chains, Rigid Couplings and Shaft Collars as well as Timing Belts and Timing Belt Pulleys.

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  • Terms & conditions

General Terms and Conditions 

The General Terms and Conditions of G&G Antriebstechnik GmbH in german language are to be applied for all business contracts with G&G Antriebstechnik GmbH.

Gütersloh is the court of exclusive jurisdication for both parties. Only the law of the Federal Republic of Germany is to be applied. Official language is german.

 I.  Geltung

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gegenwärtigen und alle folgenden Verträge mit der Firma G&G Antriebstechnik GmbH, Gütersloh – nachfolgend bezeichnet als G&G. 
  2. G&G widerspricht den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers und verweist auf die eigenen AGB, zu denen G&G ausschließlich zu kontrahieren bereit ist.

 II. Angebot / Auftrag / Lieferung

  1. G&G Angebote sind grundsätzlich freibleibend. 
  2. 2. Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck usw. (z.B. Maße, Gewichte, Härte, Gebrauchswerte) stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen dar und beinhalten keine Gewähr. Branchenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit nicht anders vereinbart. Mehr- und Mindergewichte und -lieferungen innerhalb handelsüblicher Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen. Garantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart und  im Einzelnen als solche bezeichnet werden. 
  3. G&G übernimmt für eingesandte Unterlagen, Zeichnungen, Lehren, Muster oder dergleichen keine über den in den §§276, 278 BGB genannten Haftungsmaßstab hinausgehende Haftung. Das Risiko der Verschlechterung oder des Unterganges der vorbenannten Ware während des Versandes derselben liegt beim Einsender. Eine entsprechende besondere Versendungsart solcher Ware schuldet G&G nicht, es sei denn, der Besteller gibt eine solche auf seine Kosten ausdrücklich bei G&G in Auftrag.
  4. Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von G&G aufgenommene Bestellungen werden ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von G&G wirksam. Die schriftliche Auftragsbestätigung kann auch auf dem zugleich als Lieferschein dienenden Dokument formuliert werden. Die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, sonstiges Verhalten von G&G oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Kunden auf den Abschluss des Kaufvertrages. G&G kann die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von 14 Tagen nachdem die Bestellung des Kunden bei G&G eingegangen ist, abgeben.
  5. Im Falle des Schweigens des Bestellers auf eine G&G Auftragsbestätigung, deren Inhalt vom Inhalt der Kundenbestellung abweicht, kann dieser Ansprüche gegen G&G deswegen nur insoweit herleiten, wie es die AGB von G&G, welche Bestandteil der Auftragsbestätigung sind, bestimmen. Im Falle von Bestellungen durch einen Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Besondere Wünsche des Kunden, namentlich Garantien oder sonstige Zusicherungen im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages, bedürfen daher in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
  6. G&G ist verpflichtet, unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen hinsichtlich Art, Menge, Qualität und Verpackung, ansonsten Ware mittlerer Art und Güte zu liefern.
  7. Lieferzeiten werden von G&G nach bestem Ermessen angegeben und beginnen nach abschließender Klärung aller Ausführungseinzelheiten mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung durch G&G. Voraussetzung ist die rechtzeitige Vorlage aller im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben, dem vereinbarungsgemäßen Eingang von Anzahlungen sowie der rechtzeitigen Erfüllung aller sonstigen dem Kunden obliegenden Verpflichtungen. Lieferfristen bzw. Liefertermine verstehen sich annähernd und sind unverbindlich. G&G ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit zu liefern. Mit Anzeige der Lieferbereitschaft oder des Versandes gelten die Lieferfristen bzw. Liefertermine als eingehalten.
  8. Bei Abrufaufträgen ist G&G berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge zu fertigen bzw. fertigen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  9. G&G ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert abzurechnen.
  10. Für aus von G&G zu vertretender Nacherfüllung entstandene Schäden beim Besteller haftet G&G in dem gesetzlich dafür vorgesehenen   Rahmen.

III. Preis / Zahlung

  1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Wert-, Bruch und Transportversicherung. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet und ist von dem Kunden zusätzlich zu entrichten. 
  2. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne darüber hinaus gehende Verbindlichkeiten seitens G&G. Versicherung gegen Transportschäden führt G&G nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden für dessen Rechnung aus. Skontozusagen sind in jedem Einzelfall in der schriftlichen Auftragsbestätigung von G&G auszuweisen und gelten nur unter der Bedingung fristgerechter und vollständiger Zahlung. Die Bezahlung aller vorhergegangenen Rechnungen ist Voraussetzung. Skontoabzug ist nur möglich vom reinen Warenwert, nicht aber von Fracht, Verpackung, reinen Lohnkosten oder anderen Nebenkosten. Lieferungen an G&G unbekannte Kunden erfolgen stets gegen Vorkasse oder per Nachnahme abzüglich 2%.
  3. Ungeachtet weitergehender Pflichten zur Zahlungssicherung oder -vorbereitung ist der Kaufpreis mit Erteilung der Rechnung zur Zahlung fällig innerhalb von 30 Tagen rein netto oder innerhalb von 8 Tagen abzüglich 2% Skonto.
  4. Die Zahlungen sind in Euro ohne Abzug, spesen- und kostenfrei auf das von G&G bezeichnete Bankkonto bei der Volksbank Halle/Westf. eG zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Bankkonto maßgeblich. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von G&G sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
  5. Die Höhe der gesetzlich vorgesehenen Fälligkeitszinsen bestimmt sich nach § 288 BGB. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber G&G oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt oder wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat.
  6. G&G kann eingehende Zahlungen nach freiem Ermessen auf die zur Zeit der Zahlung gegen den Kunden kraft eigenen oder abgetretenen Rechts bestehenden Ansprüche verrechnen.
  7. Rechte des Kunden zur Aufrechnung gegen die Ansprüche von G&G werden ausgeschlossen, es sei den, dass der Gegenanspruch aus eigenem Recht des Kunden begründet und entweder rechtskräftig festgestellt oder fällig und unbestritten ist oder von G&G schriftlich anerkannt wurde.
  8. Rechte des Kunden zur Zurückbehaltung der Zahlung bzw. zur Erhebung von Einreden werden ausgeschlossen, es sei denn, dass G&G aus demselben Vertragsverhältnis entspringende und fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.
  9. Leistungsort der Ware für G&G aus sämtlichen Vertragsverhältnissen ist Gütersloh. Der Warenversand an andere Orte erfolgt als   Versendungskauf auf Kosten und auf Risiko des jeweiligen Bestellers.

IV. Gewährleistung

  1. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit von G&G ist die Ware sachmangelhaft, wenn sie unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer III spürbar von der in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Art, Menge oder Beschaffenheit oder mangels vereinbarter Beschaffenheit spürbar von der in Gütersloh üblichen Beschaffenheit abweicht oder ersichtlich nicht für die in Gütersloh gewöhnliche Verwendung geeignet ist. 
  2. Soweit die schriftliche Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich eine gegenteilige Aussage trifft, ist G&G insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware für eine andere als die gewöhnliche Verwendung geeignet ist oder weitergehende Erwartungen des Käufers erfüllt. G&G haftet nicht für Sachmängel, die nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs eintreten. Soweit der Kunde ohne Einverständnis von G&G selbst oder durch Dritte Versuche zur Beseitigung von Sachmängeln unternimmt, wird G&G von der Pflicht zur Gewährleistung frei, es sei den, dass diese sachgemäß ausgeführt werden.
  3. Von den Kunden gewünschte Garantien oder Zusicherungen müssen auch im Falle von Folgegeschäften stets in der schriftlichen Auftragsbestätigung als solche besonders ausgewiesen sein. Insbesondere schlagwortartige Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwendung von Waren- und Gütezeichen oder die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein nicht die Übernahme einer Garantie oder Zusicherung. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von G&G sind nicht berechtigt, Garantien oder Zusicherungen zu erklären oder Angaben zu besonderen Verwendbarkeiten oder zur Wirtschaftlichkeit der Ware zu machen.
  4. Der Kunde hat jede einzelne Lieferung unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art zu untersuchen und die Abweichungen unverzüglich schriftlich unter genauer Bezeichnung der Art und des Umfangs unmittelbar G&G gegenüber zu erklären; andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von G&G sind nicht berechtigt Mängelrügen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben.
  5. Bei berechtigten Beanstandungen kann der Kunde innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung eines Mangels nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von G&G Nacherfüllung verlangen. G&G ist nicht verpflichtet, die für die Nacherfüllung anfallenden Aufwendungen zu tragen, soweit diese sich infolge eines Ortswechsels oder sonstiger Veränderungen der Ware erhöhen, die nach Versendung der Mängelrüge vorgenommen wurden. Für den Fall, dass die Nacherfüllung endgültig misslingt, nicht möglich ist, oder nicht innerhalb angemessener Zeit vorgenommen wird, ist der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, entweder nach Fristsetzung von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
  6. Vorbehaltlich anderslautender schriftlich bestätigter Zusagen sowie vorbehaltlich arglistigen Verschweigens von G&G bestehen keine weitergehenden Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware. Unberührt bleiben kraft Gesetzes begründete Ansprüche auf Schadensersatz nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer VI.
  7. Jegliche Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben Ansprüche auf Schadensersatz wegen Vorsatzes.

V. Rücknahme / Rücktritt

  1. Zurücknahme bestellungsgemäß gefertigter Waren kann nicht erfolgen, vor allem dann nicht, wenn es sich um Sonderanfertigungen oder auf Fixmaß gebohrte oder geänderte Standardteile handelt. 
  2. Streichungen von Aufträgen auf Sonderanfertigungen und Standardartikeln mit mechanischer Weiterbearbeitung sind grundsätzlich ausgeschlossen. In Ausnahmefällen ist G&G zur Rücknahme unbearbeiteter fabrikneuer Lagerabmessungen zu noch zu vereinbarenden Preisen bereit.
  3. Gutschriftsbeträge werden grundsätzlich unbar erstattet. Bei ständigen Vertragspartnern können Gutschriftsbeträge auch auf bisherige oder künftige Forderungen von G&G angerechnet werden.
  4. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzlichen Rechte ist G&G berechtigt, ersatzlos von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde der Geltung der Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen widerspricht, wenn die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs ( §§ 474 ff. BGB ) zur Anwendung kommen, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit macht, wenn G&G unverschuldet selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird oder wenn G&G die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen aus sonstigen Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsschluss erkennbaren berechtigten Belange des Kunde sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind.

VI. Schadensersatz

  1. Ausgenommen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit ist G&G im Rahmen dieses Vertrages und außervertraglich ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu Schadensersatz verpflichtet. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch bei Verletzung von Gewährleistungspflichten sowie im Falle des Verzuges:

    Soweit der Kunde Kaufmann i. S. der §§ 1 ff. HGB ist, wird Nacherfüllung als Gestaltungsrecht zur Beseitigung von Mängeln vereinbart. Hierbei gelten die Regelungen des § 439 BGB. 

    a. G&G haftet nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung sonstiger dem Kunden gegenüber obliegenden Pflichten.

    b. G&G haftet darüber hinaus nur innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen bei Verletzung dem Kunden gegenüber obliegenden Pflichten. 

    c. G&G haftet nicht für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigungen. Im Übrigen ist die Höhe des Schadensersatzes wegen des Verzuges für jede volle Verspätungswoche auf 0,5%, maximal auf 5% und wegen anderer Pflichtverletzungen auf 200% des jeweiligen Leistungswertes begrenzt. Dieser Absatz gilt nicht bei grob fahrlässigem Verschulden der Organe oder der leitenden Angestellten. 

    d. Für ideelle Beeinträchtigungen und entgangenen Gewinn haftet G&G nur im Falle deliktischer Inanspruchnahme.
  2. Im Falle des nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs erstattet der Kunde die gesetzlichen Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, so der Kunde Kaufmann i. S. der §§ 1 ff. HGB ist, andernfalls in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. 

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Ware bleibt Eigentum von G&G bis zum vollständigen Ausgleich aller, aus welchem Rechtgrund auch immer entstandenen, einschließlich der erst künftig fällig werdenden Haupt- und Nebenforderungen von G&G gegen den Kunden. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo. 
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde den Mitarbeitern von G&G zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware gewähren. Der Kunde ist verpflichtet die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern sowie auf Anforderung von G&G die Ware auf eigene Kosten getrennt zu lagern oder geeignet abzugrenzen, deutlich sichtbar als Eigentum von G&G zu kennzeichnen und alle Maßnahmen treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung des Eigentumsvorbehaltes geboten sind. Die gegen die Versicherung erwachsenden Ansprüche tritt der Kunde hiermit bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung sicherheitshalber in voller Höhe an G&G ab, welche die Abtretung annimmt.
  3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde G&G umgehend schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bzw. den nach den Regelungen zum Eigentumsvorbehalt an G&G abgetretenen Forderungen geltend machen sollte, und G&G unentgeltlich bei der Verfolgung seiner Interessen unterstützen. Erwirbt ein Dritter während des Eigentumsvorbehalts Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, sind die Ansprüche des Kunden gegen den Dritten mit allen Rechten hiermit bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung an G&G abzutreten, welche die Abtretung annimmt.
  4. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung und nur unter der Voraussetzung veräußern, dass er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Zu den anderen Verfügungen (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung usw.) ist er nicht berechtigt. Der Kunde tritt die ihm aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an G&G ab. Nimmt der Kunde die Forderungen aus einer Veräußerung in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, tritt er die sich nach Saldierung ergebenden Kontokorrentforderungen hiermit bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung an G&G sicherheitshalber an diese ab, die ihrerseits die Abtretung annimmt. 
  5. Der Kunde bleibt ermächtigt, an G&G abgetretene Forderungen treuhänderisch für G&G einzuziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Forderungen an Dritte abzutreten. Der Kunde hat eingehende Zahlungen gesondert zu führen und unverzüglich an G&G weiterzuleiten, bis die gesicherten Forderungen von G&G vollständig ausgeglichen sind. Erfolgt die Zahlung durch Überweisung an das Kreditinstitut des Kunden, tritt der Kunde hiermit bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung die ihm hierdurch gegen sein Kreditinstitut zustehenden Forderungen an G&G ab. Erhält der Kunde einen Wechsel zur Begleichung der Forderungen gegen Dritte tritt er hiermit unwiderruflich die ihm im Falle der Diskontierung des Wechsels gegen das Kreditinstitut zustehenden Forderungen an G&G ab.
  6. Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt für G&G als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne das für G&G hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen in der Weise verbunden, dass das Eigentum von G&G kraft Gesetzes erlischt, so überträgt der Kunde auf G&G schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand und verwahrt ihn unentgeltlich und treuhänderisch für G&G.
  7. Der Kunde wird im Bedarfsfall nachfragen, in welchem Umfang die Ware noch einem Eigentumsvorbehalt untersteht. G&G ist nicht verpflichtet, auf Zahlungen hin unaufgefordert den Umfang des Eigentumsvorbehaltes zu quantifizieren. Befindet sich noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Gewahrsam des Kunden, wird G&G auf Verlangen des Kunden Ware freigeben, soweit der Rechnungswert der Ware die Summe der offenen Forderungen um mehr als 20% übersteigt und an der Ware keine Absonderungsrechte zugunsten von G&G bestehen. Entsprechendes gilt, soweit an die Stelle der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Ansprüche gegen Dritte getreten sind und diese von G&G im eigenen Namen geltend gemacht werden. Im übrigen wird G&G auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben, soweit der Marktpreis der Sicherheiten die Summe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% zuzüglich der bei der Verwertung anfallenden Umsatzsteuer übersteigt.Sobald und soweit der Kunde G&G wegen der Forderung aus dem Kaufvertrag befriedigt hat, fällt das Eigentum an der Kaufsache, bzw. an der Forderung gegen den Dritten an den Kunden, ohne dass es eines besonderen Übertragungsaktes bedarf.
  8. Wird über das Vermögen des Kunden während des Eigentumsvorbehalts an der Ware das Insolvenzverfahren eröffnet oder kommt der Kunde während des Eigentumsvorbehalts ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes seinen G&G gegenüber fälligen Verpflichtungen nicht nach, so kann G&G von seinem Unternehmerpfandrecht an der Ware Gebrauch machen.
  9. Im Falle des Vertragsrücktrittes, insbesondere wegen Zahlungsverzuges des Kunden, ist G&G berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Der Kunde ist ungeachtet sonstiger G&G zustehender Rechte verpflichtet, an G&G die Aufwendungen des Vertragsabschlusses, der bisherigen Vertragsabwicklung und der Vertragsauflösung sowie die Kosten der Rückholung der Ware zu ersetzen und für jeden angefangenen Monat seit Gefahrübergang ein Nutzungsentgelt in Höhe von 2% des Warenwertes zu zahlen.

VIII. Sonstige Regelungen

  1. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform, ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist. 
  2. Ohne Verzicht von G&G auf weitergehende Ansprüche stellt der Kunde G&G uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftpflicht- oder ähnlicher Bestimmungen gegen G&G erhoben werden soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, durch den Kunden oder sonstige Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von G&G gesetzt wurden. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Einsatz der G&G entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs- und Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt.
  3. An von G&G in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich G&G alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte und alle übrigen Rechte vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwendet werden.  

IX. Allgemeine Vertragsgrundlage

  1. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von G&G mit dem Kunden ist Gütersloh 
  2. Für vertragliche und außervertragliche Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Gütersloh. G&G ist berechtigt, auch bei den für den Sitz des Kunden zuständigen Gerichten zu klagen.
  3. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
Racks, Spur gears, Sprockets